Polizei Schweiz
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag

Zürich ZH – Einstellung des Verfahrens gegen Zürcher Kantonsrat Claudio Schmid

Das Verfahren gegen den Zürcher Kantonsrat wegen Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit der Weitergabe vertraulicher Informationen über den ehemaligen Nationalbankpräsidenten an Blick-Journalisten ist am 20. Februar 2015 eingestellt worden. Dem Beschuldigten konnten die Vorwürfe nicht nachgewiesen werden, nachdem sich die beteiligten Personen auf ihr Aussageverweigerungsrecht und auf den Quellenschutz berufen haben.

Die Staatsanwaltschaft III führte im Zusammenhang mit der Weitergabe vertraulicher Bankdaten des ehemaligen Nationalbankpräsidenten unter anderem auch ein Strafverfahren gegen den Zürcher Kantonsrat Claudio Schmid wegen Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses (vgl. auch Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 und 8. Oktober 2013).

Am 3. Januar 2012 veröffentlichte die Zeitung Blick im Zusammenhang mit Devisentransaktionen des ehemaligen Nationalbankpräsidenten einen Bericht über ein Treffen von Blick-Journalisten mit einem Informanten und einem Whistleblower am 24. Dezember 2011. Die Ermittlungen führten unter anderem zum Beschuldigten, welchem konkret vorgeworfen wurde, einen ehemaligen IT-Mitarbeiter der Bank dazu verleitet zu haben, sein Wissen um die Devisentransaktionen etc. an Blick-Journalisten weiterzugeben.

Der Zürcher Kantonsrat bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, welche sich hauptsächlich auf den Blickartikel sowie auf die Aussagen des ehemaligen IT-Mitarbeiters stützten. Die Journalisten beriefen sich in der Befragung zum Tatsachenhintergrund des Artikels auf ihr Recht auf Quellenschutz. Der ehemalige Bankmitarbeiter machte im
Zusammenhang mit der notwendigen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so dass dessen Aussagen zu Lasten des Beschuldigten aus prozessualen Gründen nicht verwertet werden können.

Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er den ehemaligen Bankmitarbeiter zur Verletzung des Bankgeheimnisses verleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das Verfahren gegen ihn am 20. Februar 2015 eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist noch nicht rechtskräftig.

  Redaktion Polizei-Schweiz       24 Februar, 2015 14:15