Polizei Schweiz
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Nun auch Maskenpflicht im Kanton Solothurn

Ab dem 3. September 2020 gilt die Maskenpflicht im Kanton Solothurn auch in Einkaufsläden und Einkaufszentren. Konkret bedeutet dies:

In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einkaufsläden und Einkaufszentren ist das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche Personen obligatorisch.

In den Besucherpassagen von Einkaufszentren, die nicht zu einem bestimmten Einkaufsladen oder Dienstleistungsbetrieb gehören, müssen sämtliche Personen eine Maske tragen (z.B. bei der Durchquerung der allgemeinen Besucherpassage bis zum Eintritt in ein Restaurant).

Hier gilt die Maskenpflicht

Als Einkaufsläden gelten beispielsweise:

Lebensmittelläden (inklusive Bäckereien, Metzgereien, Weinhändler, etc.)
Schuh- und Kleiderläden
Sportartikelläden
Blumenläden
Buchhandlungen
Bau- und Gartenfachmärkte
Möbelgeschäfte
Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen und Linsen, Hörgeräte)
Tankstellenshops
Verkaufsstellen von Telekommunikationsunternehmen
Hier gilt die Maskenpflicht nicht
Einkaufsläden, bei denen sich die Kundinnen und Kunden ausschliesslich im Freien aufhalten. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Wochenmärkte und Kioske.
Dienstleistungsbetriebe (z.B. Poststellen, Banken, Reisebüros)
Keine Maske tragen müssen
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag,
Personen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können (z.B. Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske). Dabei ist ein Arztzeugnis zwingend.
Mitarbeitende im Kundenkontakt, sofern diese durch eine Trennscheibe (z.B. Plexiglas) oder eine gleichwertige Schutzvorrichtung geschützt sind.

Kanton SO

  Redaktion Polizei-Schweiz       28 August, 2020 14:10