Polizei Schweiz
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Kanton Uri: Rahmenbedingungen für Fasnachtsaktivitäten

Die Urner Fasnacht 2022 soll stattfinden. Dies unter der Bedingung, dass die geltenden Vorgaben der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung eingehalten werden.

Der Sonderstab Covid-19 hat zusammen mit diversen Vertreterinnen und Vertretern von Fasnachtsgesellschaften die Lageentwicklung in den letzten Wochen beobachtet. Ebenso hat er die Beschlüsse des Bundesrats vom Mittwoch, 19. Januar 2022, zur Kenntnis genommen. In Anbetracht der gegebenen Lage und der zu erwartenden Lageentwicklung in den nächsten Wochen hat der Sonderstab Covid-19 nach Rücksprache mit dem Regierungsrat folgende Rahmenbedingungen für Fasnachtsaktivitäten festgelegt:

Fasnachtskonzerte im Freien, an denen im Rahmen der traditionellen Urner Strassenfasnacht alle mitmachen können, sind erlaubt. Darunter fallen insbesondere die Katzenmusikkonzerte. Für sie gelten die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten. Für die Fasnachtsaktivitäten im Freien gilt insbesondere:

Sie unterliegen keiner Beschränkung der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Veranstalterinnen und Veranstalter müssen demnach auch keine Kontrolle des Zugangs vornehmen.

Im Aussenbereich sind keine Zertifikate notwendig.

Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.

Grosse organisierte Fasnachtsumzüge mit Personenzahlen über 300 Teilnehmenden können nicht stattfinden. Diese sind Veranstaltungen und bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann aufgrund der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen nicht in Aussicht gestellt werden. Im Kanton Uri sind diverse Umzüge von den jeweiligen Organisatorinnen und Organisatoren bereits in Eigenregie abgesagt worden, so unter anderem die Fasnachtsumzüge in Altdorf und Erstfeld.

In Innenräumen und für die Gastronomie gelten die derzeitigen Vorschriften des BAG unverändert (2G in Restaurants, 2G+ da, wo nicht sitzend konsumiert wird).

Bei organisierten Auftritten von Musikformationen und Fasnachtspartys müssen die geltenden Vorschriften für Veranstaltungen eingehalten werden.

Sollte sich die epidemiologische Lage wesentlich verschlechtern, behält sich der Sonderstab die Anpassung dieser Rahmenbedingungen vor.

Der Sonderstab Covid-19 fordert die die Fasnächtlerinnen und Fasnächtler auf, diese Massnahmen einzuhalten und auch an der Fasnacht die erforderliche Portion Eigenverantwortung walten zu lassen. Insbesondere weist der Sonderstab darauf hin, dass das freiwillige Tragen einer Schutzmaske vor einer Covid-19 Ansteckung schützt, wenn etwa im Aussenbereich die Abstände während längerer Zeit nicht eingehalten werden können.

Die Urner Fasnacht lebt traditionellerweise von den Eigenheiten in den einzelnen Gemeinden, Dörfern und Weilern. Diesbezüglich ergeht der Aufruf an die örtlichen Fasnachtsorganisationen, offene Fragen zur lokalen Fasnacht im Licht der obigen Rahmenbedingungen zu klären und praxisnah umzusetzen. Fragen dazu können an die Infoline Sonderstab COVID-19 (Tel. +41 41 874 3433, Email corona-info@ur.ch) gerichtet werden.

Dieser Newsletter kann unter https://www.ur.ch/newsletterlink abonniert werden.

Sonderstab Covid-19

  Redaktion Polizei-Schweiz       21 Januar, 2022 09:00