Polizei Schweiz
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Corona-Pandemie wirkt sich auch auf den Strassenverkehr aus

Die Schweiz befindet sich in einer ausserordentlichen Lage. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Bestimmungen für den Strassenverkehr verfügt:

Die Verfügung tritt sofort in Kraft und gilt höchstens bis am 30. September 2020. Das ASTRA hebt sie ganz oder teilweise vorher auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf über den 30. September 2020 hinaus. Dies in Absprache mit den kantonalen Vollzugbehörden. Dabei berücksichtigt es die epidemiologische Lage sowie die Zeit, die benötigt wird, um die sistierten Kontrolluntersuchungen sowie die nicht absolvierten Kurse und Prüfungen nachzuholen.

1. Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
Die periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sind sistiert. Bereits erfolgte Aufgebote müssen von den Führerausweisinhabern und -inhaberinnen nicht beachtet werden.

2. Fähigkeitsausweise
Inhaber und Inhaberinnen von Fähigkeitsausweisen und von Ausbildungsbestätigungen, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen sind, dürfen auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin Güter oder Personen transportieren.

3. Führerausweise auf Probe
Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe, der am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, sind auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin fahrberechtigt.

4. Lernfahrausweise
Die kantonalen Behörden werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer aller Lernfahrausweise angemessen zu verlängern.

5. Schulungsbescheinigungen ADR
Inhaber und Inhaberinnen einer Schulungsbescheinigung, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin Gefahrgut befördern und – sobald dies wieder erlaubt ist – die Auffrischungsschulung absolvieren sowie die Prüfung der Auffrischungsschulung ablegen. Die Geltungsdauer der neuen ADR-Schulungsbescheinigung beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.

6. Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte
Inhaber und Inhaberinnen eines Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte, das am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen weiterhin als Gefahrgutbeauftragte tätig sein und die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises auch ohne Ausbildungsbescheinigung ablegen. Die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.

7. Fahrlehrerbewilligungen
Die Fahrlehrerbewilligung wird von den kantonalen Behörden nicht entzogen und deren Inhaber oder Inhaberin wird von den kantonalen Behörden nicht verwarnt, wenn die fünfjährige Weiterbildungsperiode am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist und der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt hat.

8. Moderatoren von Weiterausbildungskursen
Moderatoren von Weiterausbildungskursen dürfen – sobald die Durchführung der Kurse wieder erlaubt ist – auch mit einer Bewilligung Kurse erteilen, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist.

Astra

  Redaktion Polizei-Schweiz       17 März, 2020 20:00