Polizei Schweiz
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Zürich ZH – Anklage gegen ehemaligen Mitarbeiter Immobilienbewirtschaftung der Stadt Zürich

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat gegen einen ehemaligen städtischen Leiter Hausdienst und Technik der Immobilienbewirtschaftung der Stadt Zürich und gegen einen privaten Unternehmer Anklage wegen Betrugs und ungetreuer Amtsführung bzw. Gehilfenschaft dazu erhoben. Die Anklageerhebung ist im abgekürzten Verfahren erfolgt.
 
Im Rahmen einer internen Kontrolle stellte die städtische Immobilienbewirtschaftung (IMMO) bei Rechnungen eines privaten Elektroinstallateurs Unregelmässigkeiten fest. Sie erstattete daraufhin im Januar 2011 Strafanzeige (vgl. Medienmitteilung des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich vom 2. März 2011). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I gegen den ehemaligen Leiter des Hausdienstes und den privaten Unternehmer eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und ungetreuer Amtsführung bzw. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung.
 
Der Elektroinstallateur ist nach durchgeführter Untersuchung geständig, im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2010 auf insgesamt 179 Rechnungen für Unterhaltsarbeiten an städtischen Liegenschaften nicht den Tatsachen entsprechende Arbeitsleistungen und Materialien verrechnet zu haben. Anstelle der aufgeführten und abgerechneten Leistungen erbrachte er verschiedene nach Art und Umfang nicht mehr detailliert nachvollziehbare Arbeiten, welche unter dem Wert der verrechneten Leistungen lagen. Durch dieses Vorgehen entstand der IMMO ein Schaden von ca. Fr. 170‘000.–.
 
Der Leiter des Hausdienstes ist geständig, die nicht den geleisteten Arbeiten entsprechenden Rechnungen genehmigt und zur Auszahlung weitergeleitet zu haben.
 
Die Staatsanwaltschaft I hat im Rahmen des abgekürzten Verfahrens Anklage beim Bezirksgericht Zürich erhoben. Für den ehemaligen städtischen Mitarbeiter werden eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von Fr. 3‘600.– und für den privaten Unternehmer eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von Fr. 2‘800.– vorgeschlagen.
 
Erläuterungen zum abgekürzten Verfahren (Art. 358 StPO):
 
Das mit der Revision der Strafprozessordnung eingeführte abgekürzte Verfahren ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen eine beschleunigte Verfahrenserledigung. Ist der Beschuldigte im Wesentlichen geständig und hat er die Zivilforderungen im Grundsatz anerkannt, muss insbesondere nicht mehr über sämtliche Einzelheiten Beweis geführt werden. Das Geständnis wird zu einem Anklageentwurf verarbeitet, mit dem Beschuldigte und Geschädigte einverstanden sein müssen. Die Anklageschrift wird dem Gericht in Form eines Urteilsvorschlages unterbreitet. Das Gericht prüft lediglich, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind.

 

  Redaktion Polizei-Schweiz       22 Januar, 2014 21:36