Polizei Schweiz
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Solothurn: Aufforderung zum Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Grünhecken

Unter Hinweis auf §16 der Polizeiordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 30.06.1992 werden die Grundstückbesitzer ersucht, Bäume, Sträucher und Grünhecken, die in oder über das öffentliche Strassengebiet gewachsen sind, auf folgende Grenzen zurückzuschneiden:

1. auf ihre privaten Grundstückgrenzen
2. auf eine Höhe von mindestens 4.20 m, sofern über die Fahrbahn ragend, oder
3. auf eine Höhe von mindestens 2.70 m, wenn über das Trottoir hängend.

Straßensignale und Beschilderungen dürfen nicht verdeckt werden. Für den Winterschnitt ist jetzt die ideale Zeit, einen naturbedingten Rück- und Verjüngungsschnitt vorzunehmen.

Dieser Aufforderung ist umgehend nachzukommen.

Folgen beim Nichtbeachten dieser Aufforderung:

1. Die Polizei Stadt Solothurn veranlaßt Maßnahmen im Sinne von §16, Abs. 2 der Polizeiordnung (Die Polizei Stadt Solothurn ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung der Grundstückeigentümer/innen auf deren Kosten die Ersatzvornahme zu veranlassen).

2. Strafanzeige nach EG StGB §31 (Wer der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnis erläßt, wird mit Haft bis 8 Tage oder mit Buße bestraft) und StGB Art 292 (Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis der Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Buße bestraft).

  Redaktion Polizei-Schweiz       15 März, 2007 13:44