Polizei Schweiz
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Schweiz – Biometrische erkennungsdienstliche Daten: Revidierte Verordnung regelt Nutzung

Bern, 06.12.2013 – Die Nutzung von Finger- und Handflächenabdrücken durch die Behörden sowie die Aufbewahrungs- und Löschfristen für diese Daten werden neu geregelt. Der Bundesrat hat am Freitag die revidierte Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten auf den 1. September 2014 in Kraft gesetzt. Zum selben Zeitpunkt nimmt die neue Generation des Informationssystems AFIS (Automated Fingerprint Identification System) ihren Betrieb auf. Dieses System kann künftig auch Fotografien von Personen enthalten, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind.
 
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) betreibt auf nationaler Ebene das Informationssystem AFIS. Die revidierte Verordnung regelt die Nutzung von AFIS durch die Polizeistellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, durch das Bundesamt für Migration (Asylwesen), das Grenzwachtkorps, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Visumwesen) und neu auch durch den Nachrichtendienst des Bundes sowie die kantonalen Migrationsbehörden. Diese Behörden können die von ihnen erfassten Finger- und Handflächenabdrücke im AFIS abgleichen lassen, um die Identität einer Person festzustellen oder zu überprüfen oder um Tatortspuren aufzuklären. Im vergangenen Jahr haben die zuständigen Dienste von fedpol im AFIS insgesamt 207 600 Identifikationsanfragen bearbeitet.
 
Integration von Fotografien ins AFIS
 
Im Hinblick auf die für 2014 geplante Einführung eines Nachfolgesystems (AFIS New Generation) musste die bestehende Verordnung über biometrische erkennungsdienstliche Daten überarbeitet werden. Unter anderem können neu auch Fotografien von Personen ins AFIS aufgenommen werden, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Sofern vorhanden, stellt das fedpol die Fotografien den Behörden, die den Abgleich eines Fingerabdrucks im Informationssystem veranlasst haben, zusammen mit einer allfälligen Treffermeldung zur Verfügung. Die Verordnung erlaubt neu auch den Abgleich von Fotografien, was technisch derzeit allerdings noch nicht möglich ist.
 
Differenzierte und kürzere Aufbewahrungsfristen
 
Unabhängig von der Einführung von AFIS New Generation werden mit der revidierten Verordnung Aufbewahrungsdauer und Löschfristen für die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu geregelt: Bisher blieben diese Daten, mit Ausnahme spezieller Regelungen, grundsätzlich für 30 Jahre im Informationssystem gespeichert, wobei die betroffene Person die Möglichkeit hatte, von sich aus schon vorher ein Gesuch auf Löschung der Daten zu stellen. Neu gelten für diese biometrischen erkennungsdienstlichen Daten dieselben abgestuften Aufbewahrungsfristen wie für die DNA-Profile. Dabei werden die entsprechenden Datenlöschungen von Amtes wegen vorgenommen, ohne dass die betroffene Person ein Löschgesuch stellen muss.
 

Die revidierte Verordnung über biometrische erkennungsdienstliche Daten tritt am 1. September 2014 in Kraft. Sie wurde vom Bundesrat bereits jetzt verabschiedet, damit den Kantonen genügend Zeit für die erforderlichen organisatorischen und technischen Anpassungen bleibt. 

  Redaktion Polizei-Schweiz       6 Dezember, 2013 15:21