Polizei Schweiz
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Prävention – Thema Kinder im Internet – Wer haftet für Kinder, wenn diese Geschäfte abschliessen?

Es ist schnell passiert: Ein Klick und schon hat Ihr minderjähriges Kind im Internet einen Vertrag abgeschlossen. Sowohl in der realen und insbesondere auch in der virtuellen Welt können Kinder und Jugendliche Verpflichtungen eingehen, die sie aufgrund ihres fehlenden Einkommens nicht einhalten können. Zum Glück oder Pech – je nachdem, auf welcher Seite der Medaille man sich befindet – gibt es ja noch die Eltern. Diese fühlen sich oft verantwortlich, für ihre Sprösslinge zu zahlen, damit diese nicht vertragsbrüchig werden. Doch können Kinder und Jugendliche überhaupt Verträge abschliessen? Und müssen Eltern die Konsequenzen tragen?

Geschäftsfähigkeit
Die Mündigkeit wird in der Schweiz mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht. Ist die Person zudem urteilsfähig (Fähigkeit, die Folgen seiner Handlung zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten), ist sie automatisch auch handlungsfähig. Das bedeutet, sie kann Rechte und Pflichten begründen (Geschäftsfähigkeit), also typischerweise einen Vertrag abschliessen.

Urteilsfähigkeit bei MinderjährigenVertrag Jugendliche
Ist eine Person zwar urteilsfähig (je nach konkretem Fall bereits im Primarschulalter gegeben), aber noch nicht volljährig, ist sie nicht geschäftsfähig (handlungsfähig) und kann theoretisch keine Verträge abschliessen. Da aber bereits der Kauf eines Kaugummis einen Vertragsabschluss mit Rechten und Pflichten darstellt, ist dieser Grundsatz realitätsfremd. Deswegen hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen. Einerseits kann das Kind resp. der oder die Jugendliche einen Vertrag mit Zustimmung der Eltern abschliessen, denn Rechtsgeschäfte (Verträge) mit Minderjährigen benötigen die Einwilligung der Eltern, damit sie rechtswirksam d.h. gültig werden. Deren Zustimmung kann vor, gleichzeitig oder nach Abschluss des Vertrages gegeben werden. Andererseits sind Verträge mit Minderjährigen immer dann und ohne Zustimmung der Eltern gültig, wenn sich das Geschäft in «Taschengeldumfang» hält. Kinder und Jugendliche dürfen frei über ihr Vermögen (Taschengeld, Lehrlingslohn, Weihnachtsbatzen, etc.) verfügen und können somit geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen.

Haftung Eltern
Ist davon auszugehen, dass eine minderjährige Person eine Verpflichtung eingeht, welche sie nicht mit ihrem freien Kindsvermögen zu leisten vermag, obliegt es dem Anbieter (Verkäufer, Aboanbieter u.ä.) die Rechtsgültigkeit des Vertrags zu überprüfen und falls nötig, sich der Einwilligung der Eltern zu versichern. Tut er dies nicht, ist dies seine Schuld, die Eltern müssen nicht dafür aufkommen.

Will also eine Jugendliche ein Kinoticket kaufen, muss sich der Verkäufer nicht absichern, da er davon ausgehen darf, dass die Jugendliche genug eigenes Geld hat, um das Ticket zu bezahlen. Will ein 11-Jähriger aber ein teures Bike kaufen, so sollte die Verkäuferin erst mit den Eltern Rücksprache halten, denn ohne deren Einwilligung ist der Kaufvertrag nicht gültig.

Internet-Abos
Das Abschliessen eines Abos im Internet ist ein Vertrag, der zumeist die Einwilligung der Eltern bedingt. Das ist für die Vertragspartner nicht einfach, da sie den Jugendlichen nicht gegenüber stehen und man sich im Web einfach älter schummeln kann. Es ist auch gut möglich, dass plötzlich bestellte Ware ins Haus geliefert wird, die den Taschengeldumfang deutlich übersteigen. In diesem Fall lohnt es sich, sofort Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und die Ware zurück zu schicken. Wartet man zu lange, kann dies als nachträgliche, stillschweigende Einwilligung gedeutet werden. Als problematisch können sich sogenannte Abofallen erweisen, welche den Vertragspartner oft zur Bezahlung kleiner Beträge – also solche, welchen den Taschengeldumfang Jugendlicher nicht sprengen – verpflichten. Dennoch sind diese zumeist aus anderen Gründen nicht gültig (Merkblatt Abofallen).

Eltern haften demnach nur für die Verbindlichkeiten der Kinder, wenn sie diese anerkannt haben, z.B. indem sie einen Vertrag (mit-)unterschrieben haben. Achtung: Gewisse Verträge, die beispielsweise Kreditkarten oder Handyabos für Minderjährige – also wiederkehrende laufende Kosten – zum Inhalt haben, sehen nicht selten eine Solidarhaftung der Eltern vor.

Zusammengefasst bedeutet dies:

  • Verträge Minderjähriger sind nicht gültig und durchsetzbar, AUSSER:
    • Einwilligung der Eltern/Erziehungsberechtigten (vorher, simultan, nachher),
    • im Umfang des freien Kindsvermögen (Taschengeld, Lehrlingslohn, Geburtstagsbatzen), sofern urteilsfähig.

  • Bei Einwilligung: Minderjährige, nicht Eltern, sind Vertragspartei und müssen Verpflichtungen erfüllen, AUSSER Solidarhaftung Eltern. ………………………
  • Anbieter muss Rechtsgültigkeit von Verträgen mit Minderjährigen prüfen.
  Redaktion Polizei-Schweiz       9 September, 2014 15:46