Polizei Schweiz
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Losanen (Lausanne) VD, Beringen SH: Verhältnismäßig milde Bestrafung von Schaffhauser Gucklochfahrer wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestätigt

(SHPol/VSA) Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 16.01.2009, der kürzlich bekannt wurde, die Verurteilung eines Gucklochfahrers durch das Schaffhauser Obergericht bestätigt. Der Autofahrer hatte die Verkehrsregeln an einem Februarmorgen 2006 grob verletzt, indem er zum Fahren nur ein Guckloch auf der vereisten Frontscheibe seines Auto freigekratzt hatte.

Der Autofahrer war am 2. Februar 2006 auf der Schaffhauserstraße in Beringen von der Schaffhauser Polizei angehalten worden. Die Frontscheibe seines Autos war mit einer Eisschicht bedeckt. Nur auf Augenhöhe hatte er ein Guckloch von rund 15 x 25 Zentimeter Größe freigekratzt. Die Seitenscheiben waren ebenfalls vereist.

Das Schaffhauser Obergericht sprach ihn dafür 2008 der groben Verkehrsregelverletzung aufgrund des Führens eines nicht betriebssicheren Autos schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 100 Franken und 400 Franken Buße.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Autofahrers abgewiesen: Wer nur mit einem Guckloch Auto fährt, handelt grobfahrlässig. Durch die stark eingeschränkte Sicht gefährdet er sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer.

Bei einem Unfall ist die Versicherung aufgrund der grobfahrlässigen Schadensverursachung berechtigt, die Leistungen zu kürzen und auf den Unfallverursacher Rückgriff zu nehmen. Gucklochfahren ist also gefährlich und teuer.

Die Schaffhauser Polizei führte deshalb diesen Winter an verschiedenen Orten im Kanton eine Präventionskampagne zum Thema Gucklochfahren durch.

Zu dem Lenker wurden in den Polizeimeldungen der Kapo Schaffhausen keine Angaben außer obgenannte gemacht.

Mit freien Scheiben sicher ans Ziel

Die Kampagne mit dem Titel „Mit freien Scheiben sicher ans Ziel“ machte die Autofahrer auf die Gefahren des Gucklochfahrens aufmerksam. Unter anderem wurden hierfür Eisschaber verteilt. Wer mit eingeschränktem Sichtfeld Auto fährt, dem droht nicht nur eine Buße, er muß auch damit rechnen, daß ihm der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen wird.

  Redaktion Polizei-Schweiz       19 Februar, 2009 22:04