Polizei Schweiz
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Kanton Zürich – Neue Regelungen im Volksschulbereich für Lehrpersonen und Schulleitende

Mit der Inkraftsetzung der Gesetzesvorlage, der die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 zugestimmt haben, und der Anpassung der Lehrpersonalverordnung regelt der Regierungsrat den Vollzug einer Reihe von neuen Bestimmungen im Personalrecht der Lehrpersonen und Schulleitenden.
 
Im Februar 2012 hat der Kantonsrat das Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule beschlossen. Gegen dieses Gesetz wurde das konstruktive Referendum ergriffen. Die Stimmberechtigten haben in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 der vom Kantonsrat verabschiedeten Vorlage zugestimmt und den Gegenvorschlag abgelehnt. Für die Änderungen sind teilweise Anpassungen der Lehrpersonalverordnung notwendig.
 
Schulleitende ohne Lehrdiplom: Die Funktion als Schulleiterin oder Schulleiter kann neu auch ohne eine Anstellung als Lehrperson ausgeübt werden. Die bisherige Unterrichtsverpflichtung für Schulleitende wird deshalb per 1. August 2014 aufgehoben. 
 
Kantonal angestellte Lehrpersonen: Bisher waren Lehrpersonen mit weniger als zehn Lektionen kommunal angestellt, diejenigen mit grösserem Pensum kantonal. Die Kantonalisierung aller Anstellungsverhältnisse per 1. August 2015 führt für die Gemeinden zu Vereinfachungen. 
 

Mindestpensen und maximale Anzahl Lehrpersonen: Neu gilt die grundsätzliche Vorgabe, nur noch Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens zehn Wochenlektionen anzustellen sowie nach Möglichkeit eine bestimmte Anzahl Lehrpersonen an den Klassen der Kindergarten- und Primarstufe nicht zu überschreiten (Kindergarten: 2 Lehrpersonen, Primarschule 3; die schulischen Heilpädagogen und Heilpädagoginnen nicht mitgerechnet). Diese Änderung wird auf den 1. August 2015 vorgenommen. 

  Redaktion Polizei-Schweiz       5 Dezember, 2013 11:43