Polizei Schweiz
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag

Coronavirus Aargau – Regierungsrat lockert Anspruchsvoraussetzungen für kantonale Härtefallmassnahmen

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die aufgrund der bedrohlichen Entwicklung der Coronavirus-Situation im Kanton Aargau notwendigen Massnahmen für viele Menschen und Unternehmen einschneidende soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Um den von der zweiten Welle besonders stark betroffenen Unternehmen zusätzlich zu helfen, hat der Regierungsrat an seiner heutigen Sitzung als Sofortmassnahme die Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (SonderV 20-2) angepasst. Die bisher gültige Anspruchsvoraussetzung, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 mindestens 40 Prozent betragen muss, wird auf 25 Prozent gesenkt. Zudem wird der Gesuchsprozess für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 200’000 Franken vereinfacht. Im Weiteren prüft der Regierungsrat in Abstimmung mit dem Bund auch Möglichkeiten, die von den staatlichen Anordnungen besonders betroffenen Unternehmen und selbstständig Erwerbende für erlittene Umsatzeinbussen direkt zu entschädigen.

Der Regierungsrat hat Verständnis für die schwierige Situation von vielen Aargauer Unternehmen, Gewerbebetrieben, Organisationen und Institutionen. Am 11. Dezember 2020 hatte der Bundesrat wegen der zweiten Welle der Coronavirus-Pandemie einschneidende Regelungen und Verbote verordnet und bereits eine Woche später nochmals massiv verschärft. Der Regierungsrat beschloss auf kantonaler Ebene zudem zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und des Gesundheitswesens.

Diese hohe Dynamik zeigt, wie schnell sich in den letzten zwei Wochen die Coronavirus-Lage verschlechtert hat. Auch im Kanton Aargau sind die Fallzahlen innert kürzester Zeit rasant angestiegen; der Reproduktionswert hat die kritische Grenze deutlich überschritten. Bei gleichbleibendem Trend würden sich die Infektionszahlen innerhalb von zwei Wochen verdoppeln.

Die Aargauer Spitäler sind durch diese Entwicklung an ihre Belastungsgrenze gelangt; insbesondere auch was die personellen Ressourcen anbetrifft.

Verantwortung für Gesamtkanton und gesundheitliches Wohlergehen der Aargauerinnen und Aargauer
Angesichts dieser dramatischen Entwicklung konnte und wollte der Aargauer Regierungsrat die Anordnung von weiteren einschneidenden Massnahmen nicht weiter hinausschieben.

Der Regierungsrat bedauert die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Schutzmassnahmen. Er musste jedoch seine Verantwortung für den Gesamtkanton, das gesundheitliche Wohlergehen der Aargauerinnen und Aargauer wahrnehmen; dazu gehört vor allem auch die Funktionsfähigkeit des Aargauer Gesundheitssystems sicherzustellen.

Die vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmen sind zusammen mit den auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen für die Bevölkerung einschneidend und haben auch für Wirtschaft, Sport, Kultur und Freizeitbereich erhebliche Einschränken zur Folge.

Regierungsrat beschloss Anfang Dezember 2020 ein weiteres kantonales Unterstützungspaket

Der Regierungsrat hatte am 2. Dezember 2020 ein weiteres Unterstützungspaket für Unternehmen beschlossen, um die Folgen der Coronavirus-Krise abzufedern. Unternehmen, die stark unter den Folgen der Pandemie leiden, können beim Kanton Wirtschaftshilfe beantragen.

Diese Härtefallmassnahmen, welche sich nach der Härtefallverordnung des Bundes richten, bezwecken in erster Linie die Überlebenshilfe von grundsätzlich gesunden und profitablen Unternehmen mittels Sicherstellung der notwendigen Liquidität durch nichtrückzahlbare Beiträge und/oder Ausfallgarantien des Kantons für Bankkredite.

Der Regierungsrat hat für dieses Härtefallprogramm einen Verpflichtungskredit über 125 Millionen Franken vorzeitig freigegeben, nachdem die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) am 14. Dezember 2020 dazu die Ermächtigung erteilte. Die abschliessende Beratung im Grossen Rat findet Anfang Januar 2021 statt.

Anpassung des kantonalen Hilfspakets beschlossen

Der Regierungsrat hat heute Mittwoch an einer ausserordentlichen Sitzung aufgrund der aktuellen Entwicklung als Sofortmassnahme eine Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für kantonale Härtefallmassnahmen beschlossen und dazu die entsprechende Sonderverordnung erneut angepasst. Er will damit den von den Folgen der zweiten Welle beziehungsweise den zusätzlichen kantonalen Massnahmen besonders stark betroffenen Unternehmen helfen.

Das wichtigste Zulassungskriterium ist der Nachweis eines Umsatzrückgangs von mindestens 40 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019. Diese Voraussetzung ist in der Härtefallverordnung des Bundes definiert, worauf sich die kantonale Sonderverordnung abstützt.

Dieses Zulassungskriterium wurde von diversen Branchenvertretern und Einzelunternehmungen kritisiert mit dem Argument, dass gerade Unternehmen mit tiefen Margen schon bei einer geringeren Umsatzeinbusse in grosse Schwierigkeiten geraten und die Zulassungshürde daher gesenkt werden müsste.

Der Regierungsrat hat nun den erforderlichen Umsatzrückgang von 40 Prozent auf neu 25 Prozent gesenkt. Diese Reduktion gilt generell, das heisst für alle Aargauer Unternehmen und Branchen. Weil diese Lockerung der Anspruchsvoraussetzung durch die Bundesverordnung nach heutigem Stand nicht abgedeckt ist, müssen alle Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von 25 bis 40 Prozent vom Kanton allein finanziert werden.

Als weitere Sofortmassnahme wird für Unternehmen mit einem Umsatz bis 200’000 Franken das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht. Zudem erhalten Unternehmen bei der Erstellung der Liquiditätsplanung, die für die Bewilligung von Härtefallmassnahmen erforderlich ist, zusätzliche Unterstützung durch den Kanton.

Falls der Bund weitere Änderungen der Covid-19-Härtefallverordnung beschliessen sollte, wird der Regierungsrat den Anpassungsbedarf für die kantonale Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) prüfen.

Prüfung weiterer Massnahmen zur direkten und indirekten Unterstützung

Zusätzlich erfolgen in Abstimmung mit dem Bund weitere Abklärungen für weitere Unterstützungsmöglichkeiten von Unternehmen und selbständig Erwerbenden, die durch staatliche Anordnungen aufgrund der Covid-19-Pandemie besonders stark betroffen sind. Der Bund erstellt dazu ein Grundsatzpapier und unterbreitet dieses den Kantonen bis Anfang Januar 2021 zur Stellungnahme.

Die bestehenden Härtefall-Unterstützungsmassnahmen von Bund und Kanton sind auf die mittelfristige Überlebensfähigkeit von üblicherweise gesunden Unternehmen beziehungsweise die Überbrückung von Liquiditätsengpässen fokussiert. Der Regierungsrat prüft nun, in Abstimmung mit dem Bund, die Möglichkeit, in einem bestimmten Mass auch Umsatzentschädigungen oder Fixkosten-Abgeltungen ausrichten zu können.

Dabei gilt es auch Finanzierungsfragen zu klären. Zudem braucht es für einen solchen neuen Lösungsansatz den Einbezug des Grossen Rates. Der Regierungsrat geht davon aus, dass eine solche neue Massnahme erst Ende Januar 2021 realisiert werden könnte beziehungsweise auf entsprechende Beschlüsse des Bundesrats abzustimmen ist.

Ergänzende Erläuterungen zur Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020

Das Departement Gesundheit und Soziales hat die Erläuterungen zur Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 mit einem Schwerpunktprinzip präzisiert. Einkaufsläden und Märkte mit Verkauf von überwiegend Gütern des dringenden und täglichen Bedarfs dürfen geöffnet sein und auf Abgrenzungen innerhalb von Bereichen und Sortimenten verzichten. Einkaufsläden und Märkte, die nicht überwiegend Gütern des dringenden und täglichen Bedarfs anbieten, müssen geschlossen bleiben.

Zu den Konsumgütern des täglichen Bedarfs gehören Lebensmittel (Frischprodukte sowie Trockenprodukte). Zu den Non-Food-Produkten gehören medizinische Produkte, Produkte der allgemeinen Hygiene und Körperpflege sowie Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Verbrauchsgüter sind üblicherweise von kurzer Lebensdauer und oftmals nur zum Einmalgebrauch geeignet. «Click-and-Collect»-Modelle bleiben gestattet (das heisst, Lieferservice oder Abholung möglich, sofern die Schutzmassnahmen konsequent eingehalten werden).

Wer kann wirtschaftliche Härtefall-Unterstützung beantragen?

Härtefallgesuche können alle Firmen mit Sitz im Aargau einreichen, deren Lohnkosten hauptsächlich in der Schweiz anfallen und die vor dem 1. März 2020 gegründet wurden. Zudem muss der Umsatz der Jahre 2018 und 2019 durchschnittlich mindestens 50’000 Franken betragen haben. Firmen aller Branchen können einen Antrag stellen.

Ein Unternehmen muss zudem nachweisen, dass der Umsatz im Jahr 2020 wegen der behördlichen Corona-Massnahmen weniger als 75 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2018 und 2019 beträgt. Je nach finanzieller Lage kann der Kanton eine Ausfallgarantie für einen Bankkredit gewähren oder einen nicht rückzahlbaren Beitrag leisten. Es ist auch eine Kombination der beiden Massnahmen möglich. Gesuche können bis zum 30. April 2021 online eingereicht werden unter www.ag.ch/wirtschaftsmassnahmen

Wer kann in den Bereichen Kultur und Sport Unterstützung beantragen?

Ein Überblick mit allen Informationen zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten durch Bund und Kanton im Kultur- und Sportbereich ist zu finden unter: www.ag.ch/coronavirus > Kultur, Sport & gemeinnützige Bereiche > Finanzielle Unterstützung.

Kanton AG

  Redaktion Polizei-Schweiz       23 Dezember, 2020 16:37