Corona Kanton Basel: weitere 5 Millionen für Kulturunternehmen
Nachdem der Bund im Oktober die Massnahmen zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Pandemie für die Schweizer Kulturlandschaft bis Dezember 2021 verlängert hat, führt nun auch der Kanton Basel-Stadt sein Engagement für den stark betroffenen Kulturbereich fort: Er stellt weitere 5 Mio. Franken aus dem Krisenfonds zur Verfügung.
Neu können Kulturunternehmen zusätzlich zu Ausfallentschädigungen auch Beiträge für Transformationsprojekte beantragen. Seit Frühjahr 2020 und bis Ende 2021 stehen somit im Kanton Basel-Stadt gesamthaft 40 Mio. Franken für Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich zur Verfügung.
Basierend auf dem Covid-19-Gesetz des Bundes hat die Regierung entschieden, dass die Abteilung Kultur im Präsidialdepartement weiterhin Finanzhilfen an Kulturunternehmen leisten kann. Diese sollen einen Teil des Schadens decken, den die Kulturunternehmen infolge der Pandemie erlitten haben, etwa durch die behördlich verordnete Absage von Veranstaltungen. Die im ersten Halbjahr 2020 gesprochenen Mittel aus dem Krisenfonds stehen weiterhin zur Verfügung und werden auf gesamthaft 20 Mio. Franken erhöht. Der Bund verdoppelt den Beitrag des Kantons durch Bundesmittel, so dass in Basel-Stadt total 40 Mio. Franken zur Verfügung stehen: Neben Ausfallentschädigungen für abgesagte oder verschobenen Veranstaltungen oder Projekte können neu auch für Beiträge an Transformationsprojekte gesprochen werden.
Bis zum 20. September 2020 wurden insgesamt 586 Anträge von Kulturschaffenden und Kulturunternehmen um Ausfallentschädigungen eingereicht. 460 wurden bis heute bearbeitet und Entscheide ausgestellt. Zugesagt wurden rund 7.936 Mio. Franken Ausfallentschädigungen, wobei es sich bei vielen um eine erste Rate handelt. Die Bearbeitung aller vorliegenden Anträge wird bis 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden für die vorliegenden Gesuche voraussichtlich nicht vollumfänglich ausgeschöpft, sie werden auf die nächste Finanzierungsperiode übertragen.
Im Einklang mit anderen Kantonen weitet der Regierungsrat zudem den Geltungsbereich punktuell aus: So sind künftig auch Musiklabels, das Verlegen von literarischen Werken sowie Vermittlungsveranstaltungen von Kunstgalerien, Buchhandlungen und Bibliotheken antragsberechtigt.
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
Vorgesehen sind wie bisher nicht-rückzahlbare Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen. Kulturunternehmen können demnach für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung beantragen. Antragsberechtigt sind sowohl kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Kulturunternehmen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt. Der nach Abzug aller anderen Entschädigungen wie Kurzarbeit verbleibende Schaden kann zu maximal 80 Prozent abgegolten werden. Für kommerzielle Kulturunternehmen gilt ein Höchstbetrag von 0.5 Mio. Franken pro Gesuchsteller. Die Bemessung des Schadens erfolgt aufgrund eines gesamtschweizerisch einheitlich verwendeten Berechnungsmodells.
Unterstützungsbeiträge an Transformationsprojekte
Neu können auch Beiträge an Transformationsprojekte gesprochen werden. Damit werden Projekte unterstützt, mit denen Kulturunternehmen eine Anpassung an die durch Corona veränderten Verhältnisse bezwecken und mit denen sie eine strukturelle Neuausrichtung oder nachhaltige Publikumsgewinnung erreichen wollen. Die Finanzhilfe für Transformationsprojekte decken höchstens 60 Prozent der Aufwände bis zu einer Obergrenze von maximal 300’000 Franken pro Kulturunternehmen. Die Gesuche werden nach schweizweit gültigen Kriterien beurteilt: Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts, Innovation, zu erwartende Wirksamkeit des Projekts und Nachhaltigkeit.
Regelung in Bezug auf Kurzarbeitsentschädigung
Kulturunternehmen können zudem Kurzarbeitsentschädigung beantragen, sofern sie die regulären Bedingungen dafür erfüllen. Als Kurzarbeit gelten Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind. Da die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen ergänzend zur Kurzarbeitsentschädigung vorgesehen ist, sind Betroffene in einem ersten Schritt aufgefordert, nach Möglichkeit Kurzarbeit zu beantragen.
Nothilfen für Kulturschaffende und Unterstützung für Laienvereine
Im Gegensatz zu Kulturunternehmen können individuelle Kulturschaffende keine Ausfallentschädigungen mehr geltend machen. Dies ist im neuen Covid-19-Gesetz des Bundes so vorgesehen. Zur Deckung ihrer unmittelbaren Lebenshaltungskosten können sie indes weiterhin Nothilfe bei Suisseculture Sociale beantragen. Kulturvereine im Laienbereich können für finanzielle Schäden aufgrund der Corona-Epidemie weiterhin via ihre Dachverbände beim Bund Finanzhilfen ersuchen.
Kulturelle Vielfalt und Qualität am Standort Basel erhalten
Ziel der Unterstützungsmassnahmen ist es, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie für Kulturschaffende und Kulturbetriebe abzumildern sowie Kulturunternehmen darin zu unterstützen, sich an die durch die Epidemie veränderten Verhältnisse anzupassen, etwa um trotz der notwendigen Einschränkungen ein Angebot für ihr Publikum aufrecht zu erhalten. Durch die Abfederungsmassnahmen soll eine nachhaltige Schädigung der Basler Kulturlandschaft verhindert und der Erhalt der kulturellen Vielfalt gesichert werden.
Kanton Basel-Stadt