Polizei Schweiz
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag

Trendfahrzeuge: Bei Unfall werden Kosten nicht übernommen

Die Zentralschweizer Polizeikorps teilen mit, dass für Trendfahrzeuge Regeln gelten und das sie keine geeigneten Geschenke für Kinder sind.

Das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür. Der Handel bietet zahlreiche Trendfahrzeuge wie E-Trottinette an, welche durch Kinder grundsätzlich nicht benutzt werden dürfen. Viele dieser Fahrzeuge entsprechen zudem nicht den Vorschriften und deren Verwendung ist auch für Erwachsene auf öffentlichen Verkehrsflächen verboten.

Das heisst, sie dürfen nur auf abgesperrten Arealen verwendet werden. Neben strafrechtlichen Folgen können im Schadenfall Versicherungen nicht kalkulierbare Regressforderungen stellen.

Mit dem Black Friday wird traditionell das Weihnachtgeschäft eröffnet. Der Handel bietet zahlreiche Trendfahrzeuge, teilweise zu Schleuderpreisen, an. Beim Kauf ist jedoch Vorsicht geboten!

Kinder unter 14 Jahren dürfen diese Fahrzeuge nicht verwenden. Erst ab 14 Jahren ist das Fahren mit einem Führerausweis der Kat. M oder G erlaubt. Ab 16 Jahren ist die Benützung frei. Zudem darf ein grosser Teil der Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden, da sie die geltenden Vorschriften nicht erfüllen (Regeln siehe unten).

Die Bevölkerung wird gebeten, auf den Kauf von Trendfahrzeugen wie E-Trottinette für Kinder grundsätzlich zu verzichten. Die Verwendung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist illegal und Kinder sind entwicklungsbedingt nicht in der Lage, diese Fahrzeuge sicher zu beherrschen. «E-Trottinette sind keine geeigneten Geschenke für Kinder», sagt Erwin Gräni, Chef Prävention der Luzerner Polizei.

Fahrberechtigten wird geraten, sich vor dem Kauf genau über die geltenden Vorschriften zu informieren. Ist dies nicht der Fall, geht man ein hohes Risiko ein, ein auf öffentlichen Verkehrsflächen illegales Fahrzeug zu erwerben und zu verwenden. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen bei einem Unfall Kosten, die von der Versicherung nicht übernommen werden.

Regeln für E-Trottinette

Ein E-Trottinett darf nur auf die Strasse, wenn folgende Punkte vorhandenerfüllt sind:
 Klingel
 Vorder- und Rücklicht am Gefährt
 Bremsen an beiden Rädern
 Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h bzw. 25 km/h mit Unterstützung durch Muskelkraft
 Die Leistung des Motors darf 48 Volt bzw. 500 Watt nicht überschreiten
Zum Fahren im Verkehr müssen folgende Punkte beachtet werden:
 Unter 14 Jahren ist die Nutzung nicht gestattet
 14- bis 16-Jährige dürfen nur mit einem Führerausweis der Kat. M oder G fahren
 Ab 16 Jahren ist kein Führerausweis nötig
 Maximal eine Person fährt auf dem Elektro-Trottinett
 Die Benutzung von Radstreifen und –wegen ist obligatorisch.
 Falls kein Radstreifen oder –weg vorhanden ist, muss auf der Strasse am rechten Rand
gefahren werden. Trottoirfahren ist verboten
 Das Tragen eines Helmes wird empfohlen

Was ist eine öffentliche Verkehrsfläche?

Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverordnung). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Ist zum Beispiel ein Platz frei zugänglich und nicht abgesperrt, so gilt er als öffentliche Verkehrsfläche.

Luzerner Polizei
Kantonspolizei Nidwalden
Kantonspolizei Obwalden

  Redaktion Polizei-Schweiz       23 November, 2022 09:35