Schutz vor häuslicher Gewalt auch in Corona-Zeiten
Betroffene von häuslicher Gewalt können sich in allen Kantonen an die bestehenden Unterstützungsstrukturen wenden und erhalten Hilfe. Sowohl die Opferberatungs-stellen als auch die Schutzunterkünfte bieten ihre Dienstleistung im gewohnten Rahmen an. Auch die Polizei steht weiterhin jederzeit zur Verfügung.
Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass die aktuelle Situation aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu einer Zunahme von häuslicher Gewalt führen kann. Die allgemeine Verunsicherung und fehlende Ausweichmöglichkeiten bei Konflikten in der eigenen Wohnung sind mögliche Ursachen dafür.
Derzeit wird in den Kantonen noch keine grundsätzliche Verschlechterung festgestellt. Nach wie vor kümmern sich auf Kantonsebene die Opferhilfe-Beratungsstellen um die Opfer von häuslicher Gewalt. Für Personen, die in der eigenen Wohnung nicht sicher sind, kann weiterhin eine Schutzunterkunft beispielsweise in einem Frauenhaus vermittelt werden.
Die aktuelle Lage führt auch zu keinen Änderungen in der Strafverfolgung; der Schutz der Opfer hat für die Polizei weiterhin oberste Priorität. Bei Gewaltvorfällen kann die Polizei weiterhin die Wegweisung einer gewalttätigen Person von ihrem Zuhause verfügen und Gefährdungen von Kindern an die zuständigen Behörden melden. Die Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverboten ist weiterhin möglich und die kantonalen Behörden kümmern sich weiter um Hochrisikosituationen.
Der Bund hat eine Taskforce der verantwortlichen Behördenstellen einberufen unter der Federführung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG. Dieser Rahmen erlaubt es, die Situation regelmässig und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Konferenzen (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK, Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren KKJPD, Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt SKHG) zu beurteilen und bei einer allfälligen Zunahme der häuslichen Gewalt geeignete Massnahmen zu prüfen.
Quelle: Der Bundesrat