Polizei Schweiz
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Kanton Graubünden: Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen

Ab Samstag, 17. Oktober 2020, 06.00 Uhr, bis zum 15. Dezember 2020, 24.00 Uhr, gilt im Kanton Graubünden die Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Dies gilt insbesondere in:

a) Geschäften,
b) Einkaufszentren,
c) Poststellen,
d) Museen,
e) Theatern,
f) Verwaltungsgebäuden,
g) Gotteshäusern und religiöse Gemeinschaftsräumen,
h) Kinos,
i) Bahnhöfen (inklusive Perrons und Unterführungen),
k) Bibliotheken,
l) Hotels,
m) Gastronomiebetrieben (inklusive in Bars, Clubs, Diskotheken etc.).

1.2 Nicht als öffentlich zugängliche Innenräume gelten insbesondere:

a) Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung,
b) Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen,
c) Banken (Schalterhalle und Selbstbedienungszonen).
1.3 Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere
medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

1.4 In Gastronomiebetrieben (inklusive Hotels, Bars, Clubs, Diskotheken etc.) gilt die
Maskentragpflicht für Gäste, die an einem Tisch sitzen, nicht.

1.5 Von der Maskentragpflicht in Innenräumen sind folgende Personen ausgenommen:

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unentgeltlich tätige Personen, wenn ein wirkungsvoller
Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen, insbesondere durch Kunststoffoder
Glasscheiben ohne Öffnungen auf Kopfhöhe, erreicht wird,
b) auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler.

1.6 Die bisherigen Schutzmassnahmen an den Bildungseinrichtungen auf allen Schulstufen gelten
weiterhin.

1.7 An den öffentlichen und privaten Volksschulen (Kindergarten, Primarschule, Real- und
Sekundarschulen und Sonderschulinstitutionen) gilt für alle erwachsenen Personen auf dem
Schulareal, ausgenommen in Unterrichtsräumen, eine Maskentragpflicht. Wenn während dem
Unterricht der Abstand zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern von 1,5 m nicht
eingehalten wird oder physische Barrieren (z.B. Plexiglas) nicht vorhanden sind, gilt eine
Maskentragpflicht für Lehrpersonen. Schülerinnen und Schüler sind von der Maskentragpflicht
ausgenommen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist ihnen erlaubt.

1.8 An den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschulen, Überbetriebliche
Kurszentren, Lehrwerkstätten, Brückenangebote, Mittelschulen), der Tertiärstufe, der Weiterbildung
und in den Wohn- und Verpflegungsbetrieben gilt auf dem Schulareal, ausgenommen in
Unterrichtsräumen, eine Maskentragpflicht. In den Verpflegungsbetrieben gelten die Regeln der
Gastronomiebetriebe. Wenn während dem Unterricht der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird
oder physische Barrieren (z.B. Plexiglas) nicht vorhanden sind, gilt eine Maskentragpflicht. Diese
Regeln gelten auch für das Untergymnasium.

1.9 Institutionen der Sonderschulung können über die Institutionsärzte/-ärztinnen begründete
Ausnahmen von der Maskentragpflicht in Rücksprache mit der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt
festlegen.

2. Die Durchsetzung der Maskentragpflicht in Innenräumen obliegt den betreffenden Institutionen
oder Betrieben. Bei Widerhandlung kann eine Busse ausgesprochen werden.
3. Die Kontrolle obliegt den Gemeinden.

Kanton GR

  Redaktion Polizei-Schweiz       16 Oktober, 2020 09:04