Polizei Schweiz
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Freiburg FR – Verkauf und Verwendung von 1. August-Feuerwerk

Vor den 1. Augustfeiern rufen die Kantonspolizei und die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) die Vorschriften über den Verkauf und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, in Erinnerung.


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Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (1. Augustartikel) ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung gilt im Prinzip während 7 Tagen jeweils vor den 1. August- und Neujahrsfeiern. Bewilligungsgesuche sind an die Kantonspolizei, Büro Waffen und Sprengstoffe, zu richten.

Es ist verboten, Feuerwerkskörper in Warenhäusern mit mehr als 1000 m2 Fläche zu verkaufen.

Im Innern kleiner Geschäfte darf der Verkaufsvorrat 30 kg Bruttogewicht nicht übersteigen. Die Ware muss in geschlossenen Behältern gelagert werden oder unter ständiger Aufsicht stehen. Wenn die Feuerwerkskörper in offenen Behältern zum Verkauf angeboten werden, müssen die Zündschnüre abgedeckt sein. Selbstbedienung ist verboten.

Es ist verboten, Verkaufsstände in den Ein- und Ausgängen sowie Durchgängen, die als Fluchtwege in Frage kommen, aufzustellen.

Ein deutlich sichtbares Rauchverbot ist bei den Verkaufsstellen anzubringen.

Der Verkauf und die Verwendung von am Boden detonierendem Feuerwerk (Kracher) ist verboten.

Verwendung
Beim Abbrennen ist das restliche Feuerwerk zu entfernen, um eine ungewollte Zündung zu vermeiden.

Raketen sind nicht in der Hand zu halten. Das Abfeuern hat in den freien Luftraum gegen den Himmel und abgekehrt vom Publikum zu erfolgen.

Vulkane sind auf eine ebene Fläche zu stellen. Nach dem Anzünden hat man sich rasch zu entfernen.

Falls ein Feuerwerkskörper nach dem Anzünden der Zündschnur erlischt, ist es wichtig, sich ihm erst zu nähern, wenn keine Gefahr mehr besteht. Kein zweites Anzünden versuchen, sondern an die Verkaufsstelle zurückbringen.

Das Abbrennen von Feuerwerk im Innern von Gebäuden ist streng verboten.

Das Feuerwerk ist von kleinen Kindern fern zu halten. Grössere Kinder sind zu instruieren und zu überwachen.

Entzünden Sie keine Feuerwerkskörper in der Nähe von Wäldern, Kornfeldern oder Häusern.

Überwachen Sie die 1. August- Feuer bis zum vollständigen Erlöschen.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf unsere WEB-Seite (Pyrotechnik und Feuerwerk) oder Sie können uns telefonisch unter der Nr. 026 305 16 35 erreichen.

Die Kantonspolizei und die KGV danken den Verkäufern und dem Publikum für das Beachten dieser Anordnungen und für ihre aktive Mitarbeit in der erfolgreichen und sicheren Durchführung der Anlässe.

Kapo FR

  Redaktion Polizei-Schweiz       22 Juli, 2019 10:38