Polizei Schweiz
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag

Coronavirus Zug ZG – Besuchsverbot für soziale Einrichtungen erlassen

Der Kanton Zug hält daran fest, dass sich Personen mit Symptomen der Krankheit COVID-19 in den Arztpraxen auf eine Ansteckung testen können. Ausgewählte Arztpraxen im Kantonsgebiet werden zudem zusätzliche Kapazitäten schaffen, um die erhöhte Nachfrage abzudecken. Gesunde Personen werden nach wie vor nicht getestet. Entscheidend für die Eindämmung des Virus ist es nach wie vor, soziale Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Um besonders gefährdete Personen zu schützen, hat der Kanton Zug deshalb auch ein Besuchsverbot für die sozialen Einrichtungen im Kanton erlassen.
Der Kanton Zug stützt die Strategie des Bundeamts für Gesundheit (BAG) nach wie vor: Gesunde Personen ohne Symptome sollten sich nicht testen lassen. Gleichzeitig ist ein erhöhter Bedarf nach Tests bei Menschen mit Symptomen absehbar. Dieser Bedarf wird durch einen Ausbau der Kapazitäten abgedeckt.

Ausgewählte Arztpraxen erhöhen Kapazitäten

Grundsätzlich können nach wie vor alle Artpraxen im Kanton Zug die COVID-19-Tests durchführen. Aufgrund der gut ausgebauten Grundversorgung im Kantonsgebiet sind somit ausreichend Kapazitäten vorhanden, um die notwendigen Tests durchzuführen. Damit eine zu starke Belastung der Arztpraxen verhindert werden kann, werden gewisse Ärztinnen und Ärzte ihre Testkapazitäten ausbauen und nötigenfalls mögliche COVID-19-Infizierte von anderen Arztpraxen übernehmen.

Die Durchführung der Tests läuft in allen Arztpraxen im Rahmen eines ordentlichen Behandlungstermins ab. Personen, welche Symptome (Husten, Atembeschwerden, mit oder ohne Fieber) aufzeigen und sich testen lassen möchten, müssen folgende Punkte beachten:

Eine telefonische Terminvereinbarung ist zwingend nötig.
Der Versicherungsausweis ist mitzubringen.

Verzicht auf Tests bei Personen ohne Symptome

Flächendeckende Test für Personen, die keine Symptome der Krankheit COVID-19 aufweisen, sind nach wie vor nicht angebracht. Zum einen sollten alle vermeidbaren Kontakte zu anderen Personen vermieden werden – dazu gehören auch Anreisen und Aufenthalte in Arztpraxen. Gesunde Personen gehen also durch das Aufsuchen einer Arztpraxis lediglich ein erhöhtes Ansteckungsrisiko ein. Zum anderen bietet ein einmaliges negatives Testresultat keine andauernde Sicherheit, da lediglich eine Momentaufnahme getätigt wird. Zudem gilt es auch, dem Material Sorge zu tragen: «Die vorhandenen Testmaterialien sollten für die Fälle zur Verfügung stehen, wo sie auch wirklich notwendig sind», betont Gesundheitsdirektor Martin Pfister.

Besonders gefährdete Personen sollten Wohnung nicht verlassen

Auch bei besonders gefährdeten Personen wird von präventiven Tests dringend abgeraten. Diese Gruppe umfasst zum einen ältere Menschen über 65 Jahre, zum anderen Personen mit bestimmten Vorerkrankungen. «Wir rufen diesen besonders gefährdeten Teil unsere Bevölkerung erneut mit Nachdruck auf: Bleiben Sie wenn immer möglich zu Hause», macht Pfister deutlich. Insbesondere sollten persönliche Kontakte ausserhalb des eigenen Haushalts auf ein Minimum eingeschränkt werden. «Mir ist bewusst, dass diese Situation nicht einfach ist und deutliche Einschränkungen in den Alltag nötig sind. Aber nur durch ein gemeinsames Vorgehen können wir die Ausbreitung des Virus verlangsamen», betont Pfister. Die sozialen Kontakte mit Bekannten und Verwandten sollten in der aktuellen Phase per Telefon oder Internet wahrgenommen werden.

Besuchsverbot auf soziale Einrichtungen ausgedehnt

Um diese vulnerablen Gruppen zu schützen, ist das Besuchsverbot im Kanton Zug auf die sozialen Einrichtungen ausgedehnt worden, worunter etwa Heime oder Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen gehören. Bereits vorher in Kraft gesetzt wurde dieses bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kinderheime und Internate, sofern diese nicht vulnerable Personen beherbergen.

Aktuelle Lage im Kanton Zug

Im Kanton Zug hat sich die Zahl der Infizierten in der Zwischenzeit auf 48 erhöht, wovon eine Person im Zuger Kantonsspital stationär behandelt wird. Fünf Infizierte sind in der Zwischenzeit vollständig genesen.

Kanton ZG

  Redaktion Polizei-Schweiz       23 März, 2020 11:16