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Coronavirus BL – Schutzmassnahmen angepasst und verlängert

Die im Kanton Basel-Landschaft geltenden zusätzlichen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden angepasst und bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Neu gilt bei Gastwirtschaftsbetrieben die gleiche Regelung wie bei Veranstaltungen. Für Grossveranstaltungen über 1000 Personen, die neu mit kantonaler Bewilligung erlaubt sein werden und ebenso für sportliche Wettkämpfe gelten die jeweiligen bundesrechtlichen Regelungen.

Die epidemiologische Lage im Kanton Basel-Landschaft präsentiert sich aktuell als ruhig, jedoch nach wie vor labil. Der Kanton Basel-Landschaft orientiert sich bei seinen Entscheiden unter anderem an Indikatoren wie der Zahl der neuen positiven Testergebnisse pro 100’000 Einwohnerinnen und Einwohnern während 14 Tagen.

Wenn dieser Wert 40 erreicht und in der Tendenz ansteigt, werden weitere Massnahmen geprüft. Es soll verhindert werden, dass der Wert auf 60 ansteigt und damit das Kriterium des Bundes für ein «Risikogebiet» erreicht. Derzeit liegt dieser Wert im Kanton Basel-Landschaft unter 20.

Gleiche Regeln für Gastwirtschaftsbetriebe und Veranstaltungen

Um der Gefahr einer örtlichen Ausbreitung des Virus vorzubeugen, hat die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die bis Ende September geltende Verfügung Nr. 4 angepasst. Es dürfen sich in Gastwirtschaftsbetrieben wie Bars, Clubs oder Discotheken 100 Personen gleichzeitig im Lokal (oder Sektor) aufhalten, das heisst, wenn Gäste das Lokal verlassen, dürfen neue hereingelassen werden. Wie bereits in der weiterhin gültigen Verfügung Nr. 3 festgehalten, muss die Ankunfts- und Austrittszeit jedes Gastes erfasst werden.

Dafür kann der Gastwirtschaftsbetrieb manuelle oder elektronische Systeme einsetzen und muss die Daten in jedem Fall nach 14 Tagen löschen. Wenn geeignete Schutzmassnahmen (Maskenpflicht, Abstand etc.) eingehalten werden, ist die Beschränkung auf 100 Personen pro Sektor nicht erforderlich. Damit gilt bei Gastwirtschaftsbetrieben die gleiche Regelung, wie bei Veranstaltungen, womit auch die praktische Handhabung vereinfacht wird.

Für private Veranstaltungen (Familienfeste, Hochzeiten, Vereins- und Firmenanlässe etc.) bis 300 Personen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, besteht keine Pflicht zur Sektorenbildung à 100 Personen mehr, wenn sich die Gäste an einem fest zugeteilten Sitzplatz aufhalten und – falls sie diesen verlassen – den Abstand einhalten oder eine Maske tragen.

Gesuche für Grossanlässe

Der Regierungsrat hat ergänzend dazu die Zuständigkeiten für die Bewilligungen für Grossanlässe ab 1000 Besucherinnen und Besuchern im Kanton Basel-Landschaft per 1. Oktober 2020 geregelt. Die Bewilligung erteilt die jeweils zuständige Direktion.

Gesuche für Grossanlässe müssen spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungsdatum mit einem umfassenden Schutzkonzept bei der Standortförderung Baselland eingereicht werden. Absagen fallen in die Kompetenz des Regierungsrats, ebenso das Widerrufen von bereits erteilten Bewilligungen.

Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Kanton BL

  Redaktion Polizei-Schweiz       23 September, 2020 09:57