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Coronavirus Bern – Verlängerung und Ergänzung der Covid-Massnahmen bis 28. Februar

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Geltungsdauer der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bis am 28. Februar 2021 verlängert und Anpassungen vorgenommen. An Kundgebungen dürfen noch maximal fünf Personen teilnehmen. In Justiz-Vollzugseinrichtungen gilt ein Besuchsverbot sowie eine Maskentragpflicht, um die Einschleppung des Coronavirus zu verhindern.

Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bis Ende Februar verlängert und verschärft. Der Regierungsrat unterstützt die Entscheide des Bundesrats und hat die kantonalen Massnahmen in der Covid-19-VerordnungLink öffnet in einem neuen Fenster. ebenfalls bis am 28. Februar 2021 verlängert. Dies gilt namentlich auch für die Regelungen zur Maskentragpflicht an den Schulen. Gleichzeitig hat der Regierungsrat an der Covid-19-Verordnung einige Änderungen vorgenommen.

Kundgebungen nur noch mit höchstens fünf Personen

Per 18. Januar 2021 hat der Bundesrat die Obergrenze für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum von 15 auf fünf Personen reduziert. Deshalb senkt der Regierungsrat die maximale Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahl bei Kundgebungen ebenfalls auf fünf Personen. Kundgebungen über fünf Personen können auch nicht bewilligt werden.

Angesichts der derzeit unterschiedlichen Behandlung eidgenössischer und kantonaler beziehungsweise kommunaler Volksbegehren hebt der Regierungsrat hingegen das Verbot von Unterschriftensammlungen für kantonale und kommunale Vorlagen sowie den damit verbundenen Fristenstillstand auf.

Besserer Corona-Schutz im Strafvollzug

Der Regierungsrat verfolgt wie bereits während der ersten Welle im Frühling 2020 das Ziel, das Einschleppen und Ausbreiten des Coronavirus innerhalb der Justizvollzugsanstalten und Gefängnisse so weit als möglich einzudämmen.

Neu gilt wieder ein Besuchsverbot. Ausgenommen davon sind Anwältinnen und Anwälte sowie in Ausnahmefällen Behördenvertreterinnen und -vertreter oder Seelsorgerinnen und Seelsorger.

Ausgänge und Urlaube der Eingewiesenen sind nicht mehr erlaubt. Gleichzeitig wurde in der Covid-19-Verordnung neu eine Maskentragpflicht verankert. Sie gilt in allen Innenräumen von Gefängnissen, Justizvollzugsanstalten und der Bewachungsstation am Inselspital und zwar immer dann, wenn es zu Vermischungen beziehungsweise zu Kontakten mit Personen kommt, die nicht in derselben Zelle oder Wohngruppe untergebracht sind.

Neueintretende Insassinnen und Insassen müssen zudem in Quarantäne, bis bei ihnen eine Erkrankung ausgeschlossen werden kann.

Kanton BE

  Redaktion Polizei-Schweiz       20 Januar, 2021 16:29