Polizei Schweiz
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Basel: Wegweisungsrecht bei häuslicher Gewalt gilt

Basel, 29. Juni 2007. "Wär schloht, dä goht", unter diesem Motto sollen Personen, die häusliche Gewalt ausüben, mit einem polizeilichen Wegweisungsrecht für maximal zwölf Tage von den Opfern ferngehalten werden.

Die entsprechende Änderung des Polizeigesetzes tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt haben sich im Rahmen einer speziellen Ausbildung mit dem neuen Instrument des Wegweisungsrechtes bei häuslicher Gewalt vertraut gemacht.

In den letzten drei Jahren sind im Kanton Basel-Stadt im Durchschnitt rund 600 Polizeieinsätze pro Jahr wegen häuslicher Gewalt erfolgt. Eine Regelung, um dieser Form von Gewalt wirksam und unmittelbar entgegenzutreten, fehlte.

Diese Lücke wird mit der Einführung einer polizeilichen Wegweisungs- und Rückkehrverbotsnorm nun geschlossen. Damit schliesst sich der Kanton Basel-Stadt der Entwicklung in der Schweiz und im benachbarten Ausland an.

Gewalt in Ehe, Partnerschaft und Familie ist in den letzten Jahren zu einem öffentlichen Thema und zu einer Aufgabe der öffentlichen Sicherheit geworden.

Häusliche Gewalt ist nicht mehr bloß "Privatsache" und wird vom Staat nicht toleriert. Dieser Paradigmenwechsel – "Wär schloht, dä goht" – dürfte nebst den erhofften Verbesserungen für von häuslicher Gewalt betroffene Menschen nicht zuletzt auch positive Auswirkungen auf ihre kostenintensive Notunterbringung haben.

Basel-Stadt kannte bisher in Fällen häuslicher Gewalt nur die Möglichkeit des Polizeigewahrsams für die Täterschaft.

Dieses, ursprünglich für Randalierer im öffentlichen Raum konzipierte Instrument, konnte aber nur für 24 Stunden angeordnet werden; außerdem war die Frage der Verhältnismässigkeit nicht immer einfach zu beantworten. Die Wegweisung dagegen findet Anwendung, wenn zwar Gefahr besteht, dass die Gewaltanwendung weitergehen kann, diese Gefahr muss aber nicht gleich akut sein wie beim Polizeigewahrsam.

Wegweisung und Rückkehrverbot lassen die Bewegungsfreiheit der weggewiesenen Person zudem im Grundsatz bestehen, verbieten jedoch für einen Zeitraum von höchstens zwölf Tagen den Zutritt zu einem eng beschränkten Gebiet beziehungsweise Wohnraum und der unmittelbaren Umgebung. Freiheitsentzug im Sinne von Polizeigewahrsam hingegen bewirkt, daß eine Person sich aus einem klar bestimmten, eng beschränkten Raum nicht wegbewegen kann. Die Wegweisungs- und Rückkehrverbotsverfügung stellt deshalb die mildere Maßnahme dar und gibt den zuständigen Behörden Zeit, um die nachfolgenden Maßnahmen vorzubereiten und zu beantragen.

Das Instrument stellt keine Bestrafung der Täterschaft dar, sondern dient der Deeskalation und verhindert weitere Gewaltanwendung. Die Wegweisungs- und Rückkehrverbotsverfügung kann vom Zivilgericht verlängert und dort auch angefochten werden. Eine Verletzung der Verfügung hat strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Die Kantonspolizei verfügt neu über eine Fachstelle „Häusliche Gewalt“.

Diese Fachstelle ist in den Sozialdienst integriert. Zwei Korpsangehörige wurden zusätzlich als Fachspezialisten für häusliche Gewalt ausgebildet.

Das Team des Sozialdienstes verfügt damit über die notwendigen fachlichen Ressourcen, um die Konfliktparteien über die Tragweite der angeordneten Maßnahmen zu informieren, eine Risikoanalyse vorzunehmen und gewaltbetroffenen Personen in der Akutsituation Unterstützung und Vernetzung für eine weiterführende Betreuung anzubieten.

  Redaktion Polizei-Schweiz       29 Juni, 2007 08:32