Polizei Schweiz
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Anpassung des Waffenrechts: Müssen Sie Ihre Waffe nachmelden?

Bis zum 15. August 2022 müssen einige Waffen “nachgemeldet” werden, weil auch sie unter die verbotenen Waffen fallen.

Die Anpassung des Waffenrechts betrifft halbautomatische Zentralfeuerwaffen; nämlich Handfeuerwaffen mit einer Magazinkapazität von über 10 Schuss und Faustfeuerwaffen mit einer Magazinkapazität von über 20 Schuss, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Serienfeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile und halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp-​ oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat.

Wer bereits vor dem 15. August 2019 im Besitz einer Feuerwaffe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b-d WG war, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe bis zum 15. August 2022 den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen registriert ist (Art. 42b WG).

Waffenbesitzerinnen und -​besitzer erhalten eine kostenlose Besitzbestätigung. Die Formulare für die Einreichung der Besitzbestätigung und der Nachmeldung finden sie auf der Website der Zuger Polizei.

Schweizer Ordonnanz-​Sturmgewehre (Stgw 57 & Stgw 90)

Ausgenommen von dieser Nachmeldung sind Besitzer oder Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG). Handrepetiergewehre wie Karabiner oder Langgewehr sind nicht halbautomatisch und damit nicht betroffen.

Die Frist für die Nachmeldung läuft am 15. August 2022 ab. Nach Ablauf dieser Frist befinden sich Waffen, die nicht registriert sind, nicht mehr im rechtmässigen Besitz. Wer diese Nachmeldung unterlässt, macht sich strafbar. Zudem kann die Waffe beschlagnahmt werden.

Waffenabgabe

Nicht mehr benötigte Waffen, Waffenzubehör und Waffenbestandteile, Munition, Messer etc. können während der Öffnungszeiten auf einer Polizeidienststelle der Zuger Polizei gegen Verzichtserklärung abgegeben werden.

Wer Sprengmittel, Pyrotechnik oder Feuerwerk abgeben möchte, ist gebeten, wegen der Sicherheitsvorschriften vorgängig mit der Fachstelle Waffen und Sprengstoff Kontakt aufzunehmen (T 041 728 41 41).

Quelle der Meldung: Kapo ZG

  Redaktion Polizei-Schweiz       18 Juli, 2022 13:33