Polizei Schweiz
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag
  • Category flag

Neuenburg NE – Sommersaison 2015 auf dem Neuenburgersee

Wie im vergangenen Jahr werden die Boote der Kantonspolizeien Freiburg und Waadt auf dem
Neuenburgersee präsent sein, auch auf dem Teil des Kt. Neuenburg. Sie werden punktuell und
verhältnismässig intervenieren, um die Ruhe und Sicherheit auf dem Wasser zu gewährleisten.
Damit der See eine Erholungszone bleibt, rufen die Kantonspolizei einige Regeln in Erinnerung, die
zur Unfallverhütung beitragen:

Verhaltensregeln für die Schifffahrt

• Der Schiffsführer/die Schiffsführerin vergewissern sich, ob das Befahren eines Gewässers
gefahrlos möglich ist. Sie passen die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und treffen alle
Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; sie vermeiden insbesondere:
die Gefährdung oder Belästigung von Menschen; verursachen von Drittschaden; Behinderung
der Schifffahrt; stören der Umwelt.
• Fahren in der inneren Uferzone: 0 bis 150 m (ausschliesslich zum An- oder Ablegen). Der
kürzeste Weg ist zu wählen. Die maximal erlaubte Geschwindigkeit beträgt 10 km/h.
• Fahren in der äusseren Uferzone: 150 bis 300 m (die parallele Fahrt zum Ufer ist gestattet.
Die maximal erlaubte Geschwindigkeit beträgt 10 km/h).
• Die Boote legen so an, dass die Schifffahrt nicht behindert wird.
• Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine
Person, die ein Schiff führt, eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 ‰ oder mehr aufweist.

Sicherheitsregeln zur Verhütung von Badeunfällen

• Kinder nur begleitet ans Wasser lassen – kleine Kinder in Griffnähe beaufsichtigen.
• Nie alkoholisiert oder unter Drogen ins Wasser springen.
• Nie mit vollem oder ganz leerem Magen schwimmen.
• Nie überhitzt ins Wasserspringen! Der Körper braucht Anpassungszeit.
• Nicht in trübe oder unbekannte Gewässer springen!
• Luftmatratzen und Schwimmhilfen gehören nicht ins tiefe Wasser! – Sie bieten keinen
Schutz.
• Lange Strecken nie alleine Schwimmen! – Auch der besttrainierte Körper kann eine
Schwäche erleiden. Quelle: Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft

  Redaktion Polizei-Schweiz       3 Juni, 2015 11:07