Polizei Schweiz
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Zürich ZH – Das Bundesgericht hat weitere Entscheide im Strafverfahren gegen Christoph Blocher gefällt

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den ehemaligen Nationalrat Christoph Blocher sowie die Durchführung von Hausdurchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig waren. Anders als die Vorinstanz hat das Bundesgericht entschieden, dass sichergestellte Dokumente und Daten aus dem Verkehr von Christoph Blocher mit Weltwoche-Journalisten auszusondern sind. Vollumfänglich abgewiesen hat das Bundesgericht seine Beschwerde gegen die rückwirkende Erhebung von Telefondaten.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt nach wie vor Strafverfahren gegen den ehemaligen Nationalrat Christoph Blocher und zwei weitere Personen wegen möglicher Verletzung des Bankgeheimnisses (vgl. Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 9. und 13. Januar 2012, 20. März 2012 sowie vom 26. März 2013). Ein weiteres Verfahren ist bereits am 19. November 2013 an das Bezirksgericht Meilen überwiesen worden, da der Beschuldigte gegen den von der Staatsanwaltschaft erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hat.

Das Bundesgericht hat nunmehr festgestellt, dass das Strafverfahren gegen Christoph Blocher am 19. März 2012 korrekt eröffnet wurde. Ebenfalls hat das Bundesgericht bestätigt, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner damaligen amtlichen Stellung oder Tätigkeit gestanden sind, weshalb die Hausdurchsuchungen vom 20. März 2012 ohne Ermächtigung der Ratspräsidien von National- und Ständerat durchgeführt werden konnten.

Christoph Blocher hat anlässlich der vorgenannten Hausdurchsuchungen die Siegelung der bei ihm sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger verlangt. Nach Aussonderung von Anwaltskorrespondenz sowie Dokumenten und Daten betreffend Amtsgeheimnisse hat das Obergericht des Kantons Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Das Bundesgericht hat nun in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten entschieden, dass auch Dokumente und Daten aus dem Verkehr zwischen ihm und Journalisten der Weltwoche im vorliegenden Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Aussonderung erfolgt durch das Obergericht.

Im Rahmen der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft auch eine rückwirkende Erhebung von Telefondaten bei Christoph Blocher angeordnet, die vom Obergericht am 30. April 2012 genehmigt worden ist. Dagegen hat der Beschuldigte ebenfalls Beschwerde erhoben, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Auch diesen Entscheid hat er an das Bundesgericht weitergezogen, welches am 22. Juli 2014 entschieden hat, dass die Anordnung der Zwangsmassnahme rechtmässig erfolgte. Bei der rückwirkenden Erhebung von Telefondaten handelt es sich nicht um eine Echtzeitüberwachung von Gesprächen, sondern lediglich um eine Teilnehmeridentifikation, d.h. es wird festgestellt, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt telefonischen Kontakt hatte.

Die Untersuchung in allen drei Fällen wird weitergeführt. Die Staatsanwaltschaft informiert aktiv wieder mit Abschluss der Verfahren.

  Redaktion Polizei-Schweiz       9 August, 2014 13:42